Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Rahmenbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Vertragsverhältnisse gemäß Absatz (2) zwischen der kommIT und dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
(2) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden jeweils in Verträgen über
- den Kauf oder die Miete dezentraler Systeme (auch PC)
- die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware)
- die Softwareunterstützung (für technische Standardsoftware)
- die Pflege von Anwendungsverfahren
- die telefonische Kundenberatung (für Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware)
- die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (z.B. Beratung, Installation, Schulung)
- die Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum vereinbart.
(3) Soweit erforderlich, werden den jeweiligen Verträgen Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) beigefügt.
(4) Bei Unstimmigkeiten gilt nachstehende Reihenfolge:
- Individuelle Vereinbarungen
- Die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
- Die Abschnitte II bis IX der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
(5) Ein Vertrag kommt erst mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner zustande.
(6) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Lieferung, Termine, Installation und Einweisung
(1) Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Produkten und der Erbringung von Leistungen werden einvernehmlich festgelegt.
(2) Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall von der kommIT schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
(3) Software wird in ausführbarer Form (im Objektcode) und soweit nicht anders vereinbart mit Benutzerdokumentation (nach Wahl von kommIT z.B. ausgedruckt oder auf Datenträger) geliefert.
(4) Die kommIT installiert die Produkte und weist den Kunden in die Bedienung ein, wenn dies vereinbart wird.
§ 3 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Rechtsübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Kunden über.
(2) Die kommIT behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Entgelte vor.
(3) Mit Zahlung der vertraglichen Entgelte gehen die vereinbarten Nutzungsrechte an der Software auf den Kunden über.
§ 4 Einmalige und laufende Entgelte
(1) Die Entgelte werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(2) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die kommIT kann die laufenden Entgelte für die Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum, für Verfahrenspflege, für telefonische Kundenberatung, für Softwareunterstützung und für sonstige auf Dauer vereinbarte Leistungen ändern. Preiserhöhungen können frühestens 6 Monate nach Vertragsabschluss bzw. einer vorangegangenen Preiserhöhung erfolgen. Sie werden dem Kunden spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Leistung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu kündigen.
(4) Die Monatsbeträge und die Zahlungsdauer für die Miete von dezentralen Systemen und die Softwareüberlassung gegen laufendes Entgelt werden im Vertrag vereinbart. Die Monatsbeträge bleiben während der vereinbarten Zahlungsdauer unverändert.
(5) Der Kunde kann mit der kommIT die Erbringung von nicht auf Dauer vereinbarten Werk- und Dienstleistungen gegen monatliche Zahlungen vereinbaren. Absatz (4) gilt entsprechend.
(6) Liefer-, Material- und Versandkosten sowie Kosten der Datenerfassung und -übertragung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Änderung der Zahlungsweise
(1) Soweit die Miete dezentraler Systeme, die Softwareüberlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt oder die Erbringung nicht auf Dauer vereinbarter Werk- und Dienstleistungen gegen monatliche Zahlung vereinbart ist, kann der Kunde die Zahlungsweise zu Beginn eines jeden Kalendermonats von monatlicher Zahlung auf einmalige Restzahlung umstellen.
(2) Das zu zahlende einmalige Entgelt ergibt sich aus dem der Berechnung der monatlichen Zahlung zugrunde gelegten Betrag abzüglich der in den gezahlten monatlichen Entgelten (ohne Umsatzsteuer) enthaltenen Tilgungsanteile.
§ 6 Fakturierung
(1) Einmalige Entgelte (z.B. Kaufpreise, einmalige Nutzungsentgelte, Dienstleistungen) werden nach der Lieferung bzw. erfolgter Leistung in Rechnung gestellt.
(2) Laufende Entgelte (z.B. monatliche Mietzinsen, laufende Nutzungsentgelte, Entgelte für Softwareunterstützung, Verfahrenspflege, telefonische Kundenberatung) werden erstmals zum 1. des auf die Lieferung des jeweiligen Produkts folgenden Monats in Rechnung gestellt. Laufende Entgelte für sonstige auf Dauer vereinbarte Leistungen werden ab Beginn der vereinbarten Leistungspflicht in Rechnung gestellt.
(3) Führt die kommIT die Installation durch, ist anstelle des Zeitpunkts der Lieferung der Zeitpunkt der Installation maßgebend.
(4) Laufende Entgelte können jeweils für ein Kalenderjahr zum 30.6. in einem Betrag berechnet werden.
§ 7 Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(1) Die Entgelte werden 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Bei nicht fristgerechter Bezahlung sind nach der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu zahlen; zusätzlich werden die angefallenen Mahnkosten berechnet.
(3) Gerät der Kunde mit Zahlungen länger als einen Monat in Verzug, ist die kommIT berechtigt, die entsprechenden Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände auszusetzen.
(4) Der Kunde kann gegenüber der kommIT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann auch Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Verzug, Vertragsstrafe
(1) Wird ein verbindlicher Termin von der kommIT nicht eingehalten, gerät die kommIT in Verzug, soweit sie die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, kann der Kunde für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/30 der monatlichen Vergütung bzw. der auf einen Monat umgerechneten einmaligen Vergütung für die in Verzug geratene Leistung fordern, jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 100 Kalendertagen. Für die Umrechnung der einmaligen auf eine monatliche Vergütung wird ein Zeitraum von 50 Monaten zugrunde gelegt.
Die Regelungen des § 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben unberührt.
- Die kommIT haftet unbeschränkt, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der kommIT beruht.
(4) Gerät die kommIT in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.
(5) Sonstige Ansprüche gegen die kommIT wegen Verzugs sind ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die kommIT gewährleistet, dass die vertraglichen Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
Für Dienstleistungen und für gebrauchte Produkte übernimmt die kommIT keine Gewährleistung.
(2) Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt nur vor, wenn sie von der kommIT ausdrücklich und schriftlich als solche bestätigt werden.
(3) Bei Kauf oder Miete dezentraler Systeme (auch PC), bei Überlassung technischer Standardsoftware und bei Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag nach der Lieferung und endet 12 Monate danach. Über diesen Zeitraum hinaus gewährleistet die kommIT entsprechend etwaiger weitergehender Garantie- oder Gewährleistungszusagen ihrer Lieferanten.
(4) Bei Überlassung von Anwendungsverfahren beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag nach der Lieferung und endet 12 Monate danach. Führt die kommIT die Installation durch, beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag nach der Installation.
(5) Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der kommIT unverzüglich, möglichst schriftlich, mitteilen. Die kommIT wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist Nachbesserung durchführen oder Ersatzlieferung vornehmen.
Die Beseitigung von reproduzierbaren Softwaremängeln kann die kommIT dadurch vornehmen, dass sie dem Kunden eine Korrekturversion überlässt.
Die kommIT ist berechtigt, bei Softwaremängeln Hinweise zum Umgehen der Mängel zu geben, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt wird.
(6) Falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung des entsprechenden Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des jeweiligen Vertrages (Wandelung). Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat.
(7) Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Kunde statt Minderung oder Wandelung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch, wenn die kommIT einen Mangel arglistig verschweigt.
(8) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
(9) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
- die mitgeteilten Installations- bzw. Einsatzvoraussetzungen nicht geschaffen wurden
- der Kunde andere als mit der kommIT abgestimmte Stände der zum Ablauf von Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
- der Kunde oder ein Dritter die Produkte verändert, unsachgemäß installiert, benutzt oder repariert
es sei denn, der Kunde weist nach, dass derartige Handlungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
(10) Für Leistungen, die im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der kommIT erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.
(11) Weist die kommIT nach, dass Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen gemäß dem am Tag der Leistung gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis für Werk- und Dienstleistungen verlangen.
§ 10 Schutzrechte
(1) Die kommIT steht dafür ein, dass die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird die nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt ist, oder das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) Sollte es der kommIT aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, die Pflichten aus Absatz (2) zu erfüllen, wird sie die jeweils betroffenen Produkte gegen Rückerstattung der vereinbarten Entgelte abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung zurücknehmen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die kommIT den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Die Verpflichtungen der kommIT bestehen dann nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde die Produkte bestimmungswidrig verwendet oder ohne Zustimmung der kommIT verändert hat.
(5) Der Kunde wird die kommIT unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit der kommIT handeln.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung für Verzug, Gewährleistung und Schutzrechtsverletzungen ist in den §§ 8, 9 und 10 abschließend geregelt.
Im übrigen haftet die kommIT gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die kommIT haftet für alle Personen- und sonstigen Schäden, die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, unbeschränkt.
(3) Die kommIT haftet für Schäden, die aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten sind, verursacht wurden.
In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadensbetrag. Der Höchstbetrag ist bei Personenschäden ein Betrag von EUR 500.000 und bei Sachschäden ein Betrag von EUR 250.000 oder darüber hinaus das vom Kunden bezahlte Entgelt für die schadensverursachende Leistung. Bei Vermögensschäden wird bis zu einer Summe von EUR 37.500 gehaftet.
(4) Die kommIT haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn sie deren Verlust oder Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(5) Die kommIT haftet für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes Verschulden.
(6) Eine weitergehende Haftung übernimmt die kommIT nicht.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Kann die kommIT durch Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllen, ist sie nach dem Umfang der Ereignisse berechtigt, ihre Leistungen um eine angemessene Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Feuer, unvorhersehbarer Stromausfall, Wasserschaden und ähnliche unabwendbare Ereignisse, von denen die kommIT oder deren Subunternehmer unmittelbar betroffen sind und die sie nicht zu vertreten haben, gleich.
(3) Das gleiche gilt in entsprechender Weise auch für den Kunden.
§ 13 Datenschutz, Datenübermittlung
(1) Die kommIT verpflichtet sich, die für sie geltenden Anforderungen des Datenschutzrechtes zu beachten und die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten nur entsprechend den Weisungen des Kunden zu verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung, insbesondere Weitergabe von Daten an Dritte, erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder nach Anweisung des Kunden.
(2) Die kommIT wird alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung eines Auftrages betraut sind, verpflichten, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Kunden erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
§ 14 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die ihm mitgeteilten Installations- und Einsatzvoraussetzungen termingerecht bereit.
(2) Der Kunde bestätigt der kommIT die Ausführung von Lieferungen und Leistungen schriftlich.
(3) Der Kunde untersucht die Produkte sofort mit der ihm möglichen Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit und rügt offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden.
(4) Der Kunde setzt sachkundiges Personal ein.
(5) Der Kunde erstellt regelmäßig Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst die gesamte Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) und die Stamm- und Bewegungsdaten.
(6) Vor Beginn von Installations-, Service- oder Programmierarbeiten prüft der Kunde jeweils, ob eine aktuelle Daten- und Programmsicherung vorhanden ist; andernfalls führt er sie noch durch.
(7) Der Kunde unterstützt die kommIT soweit erforderlich bei Ausführung ihrer Leistungen und legt alle benötigten Unterlagen vor und erteilt Auskünfte.
(8) Soweit die kommIT Arbeiten direkt beim Kunden vornimmt, stellt er Räume, Systeme, Software, Unterlagen, Datenmaterial, Rechnerzeit sowie Ansprechpartner rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zur Verfügung.
(9) Soweit erforderlich, stellt der Kunde einen Anschluss an ein mit der kommIT abgestimmtes Kommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung. Er trägt die Übertragungskosten.
Die den Vorgaben der kommIT entsprechende technische Infrastruktur stellt der Kunde bereit.
§ 15 Ausfuhr von Produkten
Beabsichtigt der Kunde, von der kommIT gelieferte Produkte zu exportieren, wird er die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen beachten und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einholen.
§ 16 Vertragslaufzeit
(1) Für die Miete dezentraler Systeme und für die Softwareüberlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt ist eine Vertragslaufzeit von 48 Kalendermonaten vereinbart. Eine andere Laufzeit kann vereinbart werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Lieferung.
(2) Für die Verfahrenspflege, die telefonische Kundenberatung und die Softwareunterstützung beträgt die Vertragslaufzeit vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung 12 Kalendermonate. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Leistungspflicht am Tag nach der Lieferung des jeweiligen Produktes.
(3) Führt die kommIT die Installation durch, so ist anstelle des Zeitpunkts der Lieferung der Zeitpunkt der Installation maßgebend.
(4) Für die Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum ist eine Vertragslaufzeit von 36 Kalendermonaten vereinbart. Eine andere Laufzeit kann vereinbart werden. Der Beginn der Vertragslaufzeit wird im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(5) Bei sonstigen auf Dauer vereinbarten Leistungen wird der Beginn der Leistungspflicht einvernehmlich festgelegt.
(6) Als Mindestleistungsdauer sind 12 Kalendermonate vereinbart.
(7) In allen vorstehend genannten Fällen verlängert sich die Vertragslaufzeit bzw. Leistungsdauer nach Ablauf der Mindestleistungsdauer auf unbestimmte Zeit, wenn nicht gekündigt wird.
§ 17 Kündigung
(1) Die Kündigung der Miete dezentraler Systeme, der Softwareüberlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt und der Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum ist erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Danach ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(2) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses für auf Dauer vereinbarte Leistungen nach § 16 kann vom Kunden oder der kommIT mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Sie ist frühestens zum Ende der Mindestleistungsdauer zulässig. § 4 Abs. (3) Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Kunde wird die jeweils letzte von der kommIT gelieferte Version der Anwendungsverfahren innerhalb angemessener Frist einsetzen. Die Pflege der Anwendungsverfahren wird für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten nach erstmaliger Auslieferung der Folgeversion aufrechterhalten. Die kommIT ist berechtigt, die Verfahrenspflege, die telefonische Kundenberatung sowie die Softwareunterstützung für eine Verfahrensversion nach Ablauf dieser Frist einzustellen, ohne dass dies Auswirkungen auf das zu zahlende Entgelt hat.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die kommIT kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird die kommIT in der Mitteilung hinweisen.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragspartner werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung treffen.
II. Kauf oder Miete dezentraler Systeme (auch PC)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist der Kauf oder die Miete dezentraler Systeme oder Systemteile. Die kommIT bezieht die Systeme von verschiedenen Lieferanten.
(2) Die Systeme sowie der Kaufpreis oder der Mietzins werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(3) Die Systeme werden zusammen mit der vom jeweiligen Lieferanten bereitgestellten Dokumentation geliefert.
§ 2 Auswahl der Systeme
(1) Die Auswahl, Dimensionierung und Ausstattung der Systeme erfolgt durch den Kunden auf dessen Risiko.
(2) Die kommIT bietet an, den Kunden bei der Auswahl der Systeme und Abstimmung auf seine Bedürfnisse gegen Entgelt zu beraten.
§ 3 Weitere Bestimmungen für gemietete Systeme
(1) Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit für gemietete Systeme wird nur im Rahmen der Gewährleistung (Abschnitt I, § 9) übernommen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, gemietete Systeme einem Dritten zu überlassen oder weiter zu vermieten.
(3) Verlängert sich die Laufzeit des Mietvertrages nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit, wird ein monatlicher Mietzins in Höhe von 10 % des ursprünglichen Mietzinses berechnet.
(4) Bei Beendigung des Mietvertrages wird der Kunde die Systeme auf seine Kosten und Gefahr an die kommIT Geschäftsstelle Köln zurückgeben, es sei denn, es wird ein anderer Rückgabeort oder der Kauf der Systeme vereinbart.
(5) Der Kunde kann gemietete Systeme zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Kaufvertrages erwerben.
III. Softwareüberlassung
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder laufende Zahlung des Nutzungsentgelts.
(2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvoraussetzungen ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen (z.B. Leistungs- und Preisverzeichnissen), die Vertragsbestandteile sind.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen zum Nutzungsrecht
(1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwohnerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist gesondert zu vereinbaren.
(2) Liefert die kommIT dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang.
(3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der kommIT zu diesen Handlungen als erteilt.
(4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfältigungen ausschließlich für Zwecke der Programmsicherung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden.
(5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schriftliche Zustimmung der kommIT weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln, sofern dieses Recht nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 69e Urheberrechtsgesetz) unabdingbar vorgesehen ist.
§ 3 Zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht
(1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nutzungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentationen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet.
(3) Mit der Übertragung erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch berechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke vorzuhalten.
(4) Der Kunde wird die kommIT über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.
§ 4 Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht
(1) Bei Überlassung von Software gegen laufendes Nutzungsentgelt erhält der Kunde das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentationen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragslaufzeit.
(2) Verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist für die künftige Nutzung der Software kein Nutzungsentgelt mehr zu entrichten.
(3) Endet das Nutzungsrecht des Kunden, wird er die Software und alle Vervielfältigungen an die kommIT zurückgeben und löschen und dies der kommIT schriftlich bestätigen. Er ist jedoch berechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke vorzuhalten.
(4) Der Kunde kann zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Softwareüberlassungsvertrages gegen einmaliges Nutzungsentgelt das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht erwerben.
IV. Überlassung von Anwendungsverfahren auf Probe
§ 1 Vereinbarung
(1) Der Kunde kann mit der kommIT vereinbaren, dass ihm dezentrale Anwendungsverfahren für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten auf Probe überlassen werden.
(2) Mit Ablauf des in Absatz (1) genannten Zeitraums gilt bei Überlassung gegen einmaliges Nutzungsentgelt die zeitlich unbegrenzte Nutzung und bei Überlassung gegen laufendes Nutzungsentgelt die zeitlich begrenzte Nutzung der jeweiligen Anwendungsverfahren als vereinbart, falls der Kunde nicht spätestens 2 Wochen vorher schriftlich mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall wird der Kunde die Anwendungsverfahren und alle Vervielfältigungen an die kommIT zurückgeben und löschen und dies der kommIT schriftlich bestätigen. Alle Benutzerdokumentationen sind an die kommIT zurückzugeben.
§ 2 Entgelte, Fälligkeit
(1) Während der Dauer der Probeüberlassung ist die Nutzung der jeweiligen Anwendungsverfahren für den Kunden unentgeltlich. Dienstleistungen der kommIT (z.B. Installation, Schulung) sind ab Beginn der Probeüberlassung entgeltpflichtig.
(2) Abweichend von Abschnitt I, § 6 ist das einmalige Nutzungsentgelt am Tag nach Ende der Probeüberlassung fällig; das laufende Nutzungsentgelt ist erstmals zum 1. des auf das Ende der Probeüberlassung folgenden Monats fällig.
(3) Die Entgelte werden nach Ende der Probeüberlassung berechnet.
V. Softwareunterstützung für technische Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Softwareunterstützung für technische Standardsoftware (z.B. Betriebssysteme, Netzwerksoftware, Datenbanken).
(2) Die technische Standardsoftware und das pauschale monatliche Entgelt für die Softwareunterstützung werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(3) Das Leistungs- und Preisverzeichnis „Technische Standardsoftware“ ist in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung Vertragsbestandteil.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Die Softwareunterstützung beinhaltet
- die telefonische Kundenberatung (Abschnitt VII) und, soweit vereinbart,
- die Lieferung von Softwareaktualisierungen
- die Einräumung des Nutzungsrechts im bisher vereinbarten Umfang.
(2) Nach einer Softwareaktualisierung erlischt das Nutzungsrecht an der überholten Version des Softwareprodukts.
(3) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann Telesupport (Fernbetreuung), z.B. zur Fehlerdiagnose und -korrektur oder zur Übertragung geänderter Software, durchgeführt werden.
VI. Pflege dezentraler Anwendungsverfahren
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Pflege dezentraler Anwendungsverfahren.
(2) Die Anwendungsverfahren und das pauschale monatliche Pflegeentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Die kommIT erbringt während der Dauer der Pflegevereinbarung folgende Leistungen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Ablauffähigkeit der Anwendungsverfahren im vereinbarten Leistungsumfang allgemein erforderlich sind:
- Anpassung an Änderungen gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger übergeordneter verbindlicher Vorschriften
- Beseitigung von Verfahrensmängeln
- Lieferung von Verfahrensoptimierungen
- Einräumung des Nutzungsrechts im bisher vereinbarten Umfang.
(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann Telesupport (Fernbetreuung), z.B. zur Fehlerdiagnose und -korrektur oder zur Übertragung geänderter Software, durchgeführt werden.
(3) Für Pflegemaßnahmen mit einem Änderungsaufwand von mehr als 25 % des Programmcodes des entsprechenden Verfahrensteils können gesonderte Entgelte berechnet werden.
§ 3 Mängelbeseitigung
(1) Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der kommIT unverzüglich, möglichst schriftlich, mitteilen. Die kommIT wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung beginnen.
(2) Die Beseitigung von reproduzierbaren Mängeln kann die kommIT dadurch vornehmen, daß sie dem Kunden eine Korrekturversion überläßt.
(3) Die kommIT ist berechtigt, bei Mängeln Hinweise zum Umgehen der Mängel zu geben, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt wird.
(4) Die Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn
- die mitgeteilten Installations- bzw. Einsatzvoraussetzungen nicht geschaffen wurden
- der Kunde andere als mit der kommIT abgestimmte Stände der zum Ablauf der Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
- der Kunde Anwendungsverfahren ändert, unsachgemäß installiert oder benutzt
es sei denn, der Kunde weist nach, dass derartige Handlungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
(5) Weist die kommIT nach, dass Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen gemäß dem am Tag der Leistung gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis für Werk- und Dienstleistungen verlangen.
(6) Für Leistungen, die im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der kommIT erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.
VII. Telefonische Kundenberatung
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die telefonische Kundenberatung
- im Rahmen der Softwareunterstützung für technische Standardsoftware (Abschnitt V) und
- für Anwendungsverfahren.
(2) Die Software und das pauschale monatliche Entgelt für die telefonische Kundenberatung werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Kunde kann Anfragen und Problembeschreibungen telefonisch, per Fax oder auf sonstigem elektronischen Weg übermitteln.
(2) Die telefonische Kundenberatung umfasst
- die Entgegennahme von Fehlermeldungen
- die Fehleranalyse
- die Rückmeldung an den Kunden
- Auskünfte zur Funktionalität, Bedienung und Dokumentation.
(3) Die telefonische Kundenberatung umfasst keine bestimmte Problemlösung, sondern nur die Bearbeitung des Problems und Hilfe bei der Suche nach Möglichkeiten zu dessen Behebung oder Umgehung.
(4) Die kommIT übernimmt die telefonische Kundenberatung, wenn
- eine ausreichende Problembeschreibung vorliegt,
- ein Fehler reproduzierbar ist,
- der Kunde sachkundige Ansprechpartner benannt hat.
(5) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann Telesupport (Fernbetreuung) durchgeführt werden.
(6) Geschäftszeiten für die telefonische Kundenberatung sind an Werktagen
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Eine Unterstützung außerhalb dieser Zeiten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 3 Gesondert zu vereinbarende Leistungen
Die Beratung des Kunden bei
- Softwareinstallation (Erst- oder Folgeinstallation)
- Problemen, die aus der technischen Verfahrensumgebung (z.B. System, technische Standardsoftware) resultieren, mit Ausnahme der Produkte, für die Softwareunterstützung (Abschnitt V) vereinbart ist
- durch den Einsatz von Eigenentwicklungen des Kunden oder Fremdverfahren verursachten Problemen
- Planung und Organisation des Einsatzes der Softwareprodukte
- sonstigen Problemen, insb. solchen, die auf unzureichender Rechtskenntnis oder Sachkunde (z.B. mangels ausreichender Schulung) beruhen
ist in den pauschalen monatlichen Entgelten nicht enthalten. Diese Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
VIII. Werk- und Dienstleistungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, die im Leistungs- und Preisverzeichnis für Werk- und Dienstleistungen bezeichnet sind. Das Leistungs- und Preisverzeichnis ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Art und Umfang der jeweiligen Leistungen werden durch Annahme eines Auftrags des Kunden vereinbart.
(3) Die Entgelte ergeben sich aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der am Tag der Leistungserbringung geltenden Fassung.
§ 2 Gesondert zu vereinbarende Leistungen
(1) Nicht im Leistungs- und Preisverzeichnis enthaltene Werk- und Dienstleistungen und Entgelte werden gesondert vereinbart.
(2) Die Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum wird auf der Basis des Abschnitts IX vereinbart.
IX. Nutzung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Anwendungsverfahren in einem Rechenzentrum zur Nutzung durch den Kunden sowie die telefonische Kundenberatung (Abschnitt VII).
(2) Die Anwendungsverfahren werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(3) Der Leistungsumfang der Anwendungsverfahren ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen (z.B. Leistungs- und Preisverzeichnissen), die Vertragsbestandteile sind.
(4) Die Entgelte für die Leistungen der kommIT ergeben sich aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis für das jeweilige Anwendungsverfahren sowie aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis für Werk- und Dienstleistungen, die Vertragsbestandteile sind.
§ 2 Pflichten der kommIT
(1) Die kommIT verpflichtet sich, in ihrem Rechenzentrum die vereinbarten Anwendungsverfahren sowie die für die Nutzung dieser Verfahren erforderlichen Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme bereitzustellen.
(2) Die kommIT stellt dem Kunden je Anwendungsverfahren eine Benutzerdokumentation zur Verfügung.
(3) Die vom Kunden übermittelten Daten werden von der kommIT für die Verarbeitung im Rechenzentrum aufbereitet. Der Kunde erhält, soweit vorgesehen, die Auswertungen auf dem Wege der Datenübertragung. Sie können auch auf Papier oder einem anderen Medium (z.B. Mikrofilm) ausgegeben und über den vereinbarten Zustellungsweg (z.B. Kurierdienst) an den Kunden versandt werden.
(4) Die kommIT pflegt die Anwendungsverfahren im vereinbarten Leistungsumfang. Die Verfahrenspflege umfasst folgende Leistungen:
- Anpassung an Änderungen gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger übergeordneter verbindlicher Vorschriften
- Beseitigung von Verfahrensmängeln.
(5) Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der kommIT unverzüglich, möglichst schriftlich, mitteilen. Die kommIT wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung beginnen.
(6) Die kommIT ist berechtigt, bei Mängeln Hinweise zum Umgehen der Mängel zu geben, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt wird.
(7) Weist die kommIT nach, dass Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen gemäß dem am Tag der Leistung gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis für Werk- und Dienstleistungen verlangen.
(8) Die kommIT erbringt telefonische Kundenberatung für die Anwendungsverfahren im Umfang gemäß Abschnitt VII, § 2.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die in den jeweiligen Leistungs- und Preisverzeichnissen festgelegten Leistungen des Grundverfahrens zu nutzen.
Soweit er diese Leistungen in einem Kalenderjahr nicht 12 Monate nutzt, werden für Vorhaltung, Verarbeitung und Sicherung der Daten während der Zeit, in der die Leistungen nicht genutzt werden, als pauschalierte Entgelte 90 % der Preise für Leistungen des Grundverfahrens berechnet. Berechnungsgrundlage sind die im letzten Abrechnungszeitraum, in dem die Leistungen genutzt wurden, zugrunde gelegten Daten.
Diese Regelung gilt nicht bei Entstehen der erstmaligen Zahlungspflicht nach dem 1. Januar eines Kalenderjahres bzw. bei vertraglich vereinbarter Beendigung der Verfahrensnutzung im Zusammenhang mit dem Übergang zu einem entsprechenden dezentralen Verfahren der kommIT. Der Einsatz des dezentralen Verfahrens muss unmittelbar an die Beendigung der Nutzung des Verfahrens in einem Rechenzentrum anschließen.
(2) Der Kunde wird die Daten mittels Datenübertragung, Datenträgern oder Belegen fristgerecht übermitteln. Die Übermittlung der Daten zur kommIT sowie die Rücksendung der Arbeitsergebnisse zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.
(3) Der Kunde verwendet für die Datenerfassung, -übertragung und -ausgabe nur von der kommIT überlassene Verfahren sowie zugelassene dezentrale Systeme und Datenträger.
§ 4 Datenträgeraustausch mit Banken
(1) Bei Datenträgeraustausch mit Banken werden die anfallenden Überweisungen und Lastschriften im automatisierten Zahlungsverkehr gemäß nachstehenden Regelungen im Namen und für Rechnung des Kunden an die Annahmestellen (Clearingstellen) der Banken weitergeleitet.
- Die kommIT übermittelt die dem Datenträgeraustausch zugrunde liegenden Auswertungen dem Kunden in der Regel 8 Arbeitstage vor Fälligkeit der Zahlungen. Der Kunde kann den Rückruf der Zahlungen im Einzelfall oder insgesamt bei den kontoführenden Banken oder Sparkassen des Begünstigten bewirken.
- Soweit ein Rückruf der Zahlungen erfolgt, fertigt die kommIT ersatzweise keine anderweitigen Überweisungsträger.
- Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Einschaltung der Annahmestellen der Banken nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der einschlägigen Sonderbedingungen (insbesondere für den Überweisungsverkehr und den beleglosen Datenträgeraustausch) erfolgt.
- Die Annahmestellen der Banken sind ermächtigt, die Gegenwerte der von der kommIT übermittelten Überweisungsaufträge bei dem Kunden durch Lastschriften einzuziehen. Der Kunde wird die Gegenwerte rechtzeitig bereitstellen.
(2) Der Kunde wird der kommIT die Einstellung des Datenträgeraustausches insgesamt oder für ein einzelnes Anwendungsverfahren rechtzeitig mitteilen.